Stellungnahmen
Stellungnahme der PSO "Die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die psychoonkologische Versorgung" (08.04.2020)
Stellungnahme
Positionspapier der Deutschen Krebshilfe und der Deutschen Krebsgesellschaft zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten ambulanten psychosozialen Versorgung in Krebsberatungsstellen in Deutschland (2015).
Die PSO hat sich zum Ziel gesetzt, die psychosoziale Versorgung von Krebspatienten in allen Sektoren kontinuierlich zu verbessern. Ein wesentlicher Bestandteil von qualitätsgerechter Versorgung ist die Sicherstellung ihrer angemessenen, sachgerechten und wirtschaftlichen Finanzierung. Bislang ist vor allem die Finanzierung der ambulanten psychosozialen Versorgung von Krebserkrankten noch nicht zufriedenstellend und nachhaltig geregelt. Mit dem §116b des SGB-V (ambulante spezialfachärztliche Versorgung) könnte eine solche Regelung jedoch gefunden werden. Im Zusammenhang mit einer möglichen Neuformulierung §116b hat die PSO daher eine Stellungnahme verfasst und diese dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Kenntnis gebracht.
Auf dem Deutschen Krebskongress 2014 stellte die PSO auf der Hauptpressekonferenz "Belastungen erforschen, Abhilfe schaffen: Zum Stand der psychosozialen Onkologie in Deutschland" die S3-Leitlinie Psychoonkologie vor und legte ihre Vorschläge zur Qualitätssicherung und Finanzierung psychoonkologischer Versorgung dar. Die Presseerklärung finden Sie
Bis April 2014 wurde daraus das Positionspapier der PSO zur Umsetzung der S3-Leitlinie "Psychoonkologische Diagnostik, Beratung und Behandlung erwachsener Krebspatienten" in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) erarbeitet und in der überarbeiteten Fassung vom 01.09.2014 dem G-BA zugeleitet.
Aktuell wird die S3-Leitlinie zur psychoonkologischen Versorgung überarbeitet und aktualisiert. Sobald die Überarbeitung finalisiert und veröffentlicht wurde, sind Informationen dazu auch auf dieser Website zu finden.
Das Positionspapier und die Anlagen finden Sie hier zum PDF-Download:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3